5. Das Kinder­wahlrecht – ein Schritt zur echten Demokratie?

Selbst wenn das uneingeschränkte Wahlrecht für alle nicht durch Artikel 20 (2) des Grundgesetzes geschützt wäre, müsste man fragen, warum Kinder bei Wahlen nicht mitbestimmen dürfen.

Die so genannten Väter und Mütter des Grundgesetzes haben sicherlich nicht daran gedacht, dass auch Kinder das Wahlrecht erhalten sollen. Dafür war 1949, gerade 30 Jahre nach der Einführung des Frauenwahlrechts in Deutschland, die Zeit noch nicht reif. Jedoch haben sie die Prinzipien einer modernen Demokratie sehr ernst genommen, so dass aus den allgemeinen Formulierun­gen des Grundgesetzes das Kinderwahlrecht abgeleitet werden kann. Damit haben die Befürworter des Kinder­wahlrechts in gewisser Weise Glück. Die Bundestagsab­geordneten können die Altersgrenze aus dem Artikel 38 (2) des Grundgesetzes entfernen. Mit etwas Pech für die nur juristisch argumentierenden Kinderwahlrechtsbe­fürworter hätte es auch anders kommen können, bei­spielsweise wenn die Altersgrenze in Artikel 20 festge­schrieben worden wäre. Denkbar wäre auch, dass das Wahlrecht nicht durch die Unantastbarkeitsklausel des Artikels 79 (3) geschützt wäre. In diesem Fall stünden sich Artikel 20 und Artikel 38 als gleichrangige Normen gegenüber und die formal-juristische Argumentation ohne die Möglichkeit des Bezugs auf die Staatsfunda­mentalnorm des Artikels 20 würde nichts ergeben. Jen­seits aller juristischen Eventualitäten ergibt sich die Not­wendigkeit des Kinderwahlrechts aber vor allem, wenn höhere, vorstaatliche, nicht gesetzlich normierte Prinzi­pien, im Besonderen das Demokratieprinzip, in Anwen­dung gebracht werden.

Was heißt Demokratie?

Der Begriff Demokratie ist unscharf. Im alten Athen be­schrieb er ein Verfahren der staatlichen Lenkung, in dem alle42 Bürger die anstehenden Entscheidungen gemein­sam und direkt trafen. Das erstreckte sich sowohl auf den Erlass von Gesetzen als auch auf die Kontrolle ihrer Einhaltung und die Verurteilung von Gesetzesbrechern. Dies wird auch »direkte Demokratie« genannt, da zwi­schen dem Souverän (dem Volk) und der Macht, Ent­scheidungen zu fällen, keine Zwischeninstanz existierte. Das Volk herrschte unmittelbar. Die verfeinerten heuti­gen Varianten der Volksherrschaft haben daher ihren Namen: Demokratie (von griechisch demos – Volk und kratos – Stärke, Herrschaft).

Nicht nur aus praktischen Gründen kam die direkte Demokratie für größere gesellschaftliche Zusammen­hänge auf die Dauer nicht in Frage. So entwickelte sich eine Variante der Volksherrschaft: die »repräsentative Demokratie«. Auch bei dieser Regierungsform lag die Entscheidungsbefugnis im Grunde beim Volk, es wählte jedoch Vertreter, die Gesetze erließen und die Regie­rungsarbeit kontrollierten. Die Vertreter waren dem Volk zur Rechenschaft verpflichtet.

Nach der Französischen Revolution begann die Idee der unveräußerlichen Menschenrechte in der Erklärung der Menschenrechte43 und in der Unabhängigkeitser­klärung der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 177644 ihren Siegeszug um die Welt. Jeder Einzelne soll­te vor Entscheidungen und Handlungen der Mehrheit, die für ihn nachteilig waren, und vor Stärkeren geschützt werden. Letztlich kann diese gesellschaftspolitische In­novation als Bollwerk gegen das Faustrecht verstanden werden. Die Menschenrechte fanden Eingang in die Ver­fassungen vieler Staaten. Als Bürger- bzw. Grundrechte, als Freiheits- und Gleichheitsrechte standen sie nicht zur Disposition der Regierung. Die Regierungsform blieb zwar eine repräsentative Demokratie, jedoch mit der Be­dingung, die Grundrechte zu respektieren. Bis dahin gal­ten die Regeln der Demokratie immer nur für einen privi­legierten Teil der Bevölkerung. Nun konnten sich bisher benachteiligte Gruppen, zum Beispiel Sklaven und Frau­en, auf ihre Rechte berufen, darunter auf das Wahlrecht. Gegenwärtig gilt die 30 Artikel umfassende »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« der Vereinten Nationen von 1948 als anerkannte Basis für die Grundrechte des Menschen. Die Mitgliedsstaaten der UNO haben sich verpflichtet, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verwirklichen. In der Präambel heißt es zur Begrün­dung u.a.: »Die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte (bildet) die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Frie­dens in der Welt.« In diesem Sinn sind die Menschen­rechte auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Dort heißt es: »Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. [...] (2) Das Deut­sche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Ge­rechtigkeit in der Welt.« Diese weiterentwickelte Form der repräsentativen Demokratie heißt, weil es eine Ver­fassung gibt, auch »konstitutionelle Demokratie«.

Aus der menschenrechtlichen Idee, dass jeder Mensch sich auf die gleichen Grundrechte berufen darf, ergibt sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz oder – mit anderen Worten – das Prinzip der Gleichberechti­gung. Artikel 2 der »Allgemeinen Erklärung der Men­schenrechte« bestimmt: »Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Frei­heiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Um­ständen.« Gleichberechtigung im Sinne der Menschen­rechte wurde im Laufe der historischen Entwicklung ge­sellschaftlicher Regeln eingeführt, weil die Menschen verschieden sind. Alle Menschen haben die gleiche Men­schenwürde. »Eine Unterschiedlichkeit ihrer Menschen­würde wäre schlicht unbegründbar. Sonst müssten wahr­scheinlich auch Frauen und Männer eine unterschied­liche Menschenwürde haben, kluge und weniger kluge, behinderte und nicht behinderte, arme und reiche, und überhaupt alle Menschen müssten unterschiedliche Menschenwürden haben. Das wäre natürlich Unsinn.«45

Altersgrenzen bei Menschenrechten

Da Kinder unbezweifelbar Menschen sind, müssen sie die gleiche unantastbare Menschenwürde wie Erwachse­ne haben. Deshalb müssen sie auch die aus der Men­schenwürde abgeleiteten gleichen Menschenrechte ha­ben wie die Erwachsenen. Da Kinder unbestritten zu den Schwachen in der Gesellschaft zählen, müssen ihre Rech­te ganz besonders geschützt werden. Der friedenstiftende Sinn der Menschenrechte ergibt sich gerade aus dem Schutz der schwächeren Mitglieder der Gesellschaft vor der Macht der Stärkeren. Jeder noch so Schwache soll ohne Angst, bedroht zu werden, leben können. Die Star­ken dürfen sich nicht rücksichtslos, womöglich mit Ge­walt, gegen Schwächere durchsetzen. Sie müssen in einer Gesellschaft, in der die Menschenrechte geachtet und ge­schützt werden, mit Bestrafung rechnen, wenn sie die Menschenrechte Anderer missachten. Da die Menschen­rechte allen in gleicher Weise zustehen, braucht der »Starke« seinerseits keine Angst zu haben, dass ihm sei­ne Freiheit und sein Recht beschränkt werden. Da alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten gebo­ren sind,46 besteht keine Gefahr, dass sich die Gesell­schaft in beliebiger, grenzenloser Freiheit, in einem unge­bändigten Chaos verliert. Vielmehr geht es darum, ständig das Gleichgewicht von Freiheit und Gleichheit auszubalancieren.

Dieses Konzept der Gleichberechtigung unter Beach­tung der Grundrechte sollte endlich auch zwischen Kin­dern und Erwachsenen verwirklicht werden. Hierzu zählt auch das im Artikel 21 (1) und (3) der Menschen­rechtserklärung bestimmte Wahlrecht: »Artikel 21 (1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentli­chen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen. [...] (3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch peri­odische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Aus­druck kommen.« Diese Formulierung enthält keinen In­terpretationsspielraum, um Kinder vom Wahlrecht aus­zuschließen.

Die Rechte und die Pflichten

Nicht nur, wenn es um die Rechte von Kindern geht, wird häufig eingewendet, wer Rechte habe, müsse auch Pflichten erfüllen. Und da Kinder bestimmte Pflichten nicht erfüllen könnten, stünden ihnen bestimmte Rechte auch nicht zu. Wenn man von den Grundrechten spricht, gilt es hier, eine Denkgewohnheit zu durchbrechen: Grundrechte stehen jedem ohne Gegenleistungen und unabhängig von seinen Fähigkeiten zu.

Bei der Frage, wer über welche Rechte verfügen darf, ist darüber hinaus eine weit verbreitete und irreführende Formulierung von zentraler Bedeutung.47

Es wird immer wieder behauptet, dass Rechte »aus­geübt« werden. Diese Vorstellung hat sogar in das Bun­deswahlgesetz Eingang gefunden: Paragraf 14 heißt »Ausübung des Wahlrechts«. Man spricht auch davon, dass man von seinen Grundrechten »Gebrauch mache«. Dieser Sprachgebrauch erzeugt den Eindruck, dass der Inhaber des Rechts eine Handlung vollbringen muss, bei ihm also die dazu notwendigen Fähigkeiten vorausge­setzt werden müssen. Ausgedrückt wird dieser Gedanke durch den verbreiteten Begriff »Grundrechtsfähigkeit«. Wendet man vor diesem Hintergrund die Idee der Grund­rechte auf Kinder an, gerät man in Argumentations­schwierigkeiten. Wenn Rechte »ausgeübt« werden müs­sen, bedarf es – so wird geschlussfolgert – eines Stellver­treters, da Kinder zum »Ausüben« ihrer Rechte (noch) nicht fähig sind. Bei diesem Schluss handelt es sich jedoch um eine gedankliche Täuschung. Um sie zu erläutern, zie­he ich eine Definition Ekkehard von Braunmühls zu Rechten und Pflichten heran, die vor allem die traditio­nelle Denkgewohnheit von den »auszuübenden«, also von Fähigkeiten (genau genommen von Macht) abhän­gigen Rechten angreift. Sie macht aber auch die übliche Vermischung von Grundrechten und Pflichten durch­schaubar. »Zur Begründung dieser Definition sind drei Unterscheidungen bedeutsam: zum Ersten die Unter­scheidung zwischen dem Ich und allen anderen Men­schen, zum Zweiten die Unterscheidung zwischen Tun und Nicht-Tun, also zwischen Handlungen und Unter­lassungen, zum Dritten die Unterscheidung zwischen Ge­bot und Verbot.«

In einer Tabelle lassen sich die Kategorien der Rechte und Pflichten nach Ekkehard von Braunmühl gegen­überstellen:

Rechte Pflichten
  • Wenn ich ein Recht habe, muss nicht ich etwas tun, sondern müs­sen alle anderen etwas unterlassen. Mein Recht gebietet mir nichts, sondern verbietet allen anderen etwas.
  • Wenn ich eine Pflicht habe, muss ich etwas tun, mir ist eine Handlung geboten.
  • Mein Recht verpflichtet mich zu nichts, stellt alle anderen Menschen passiv. Mein Recht verpflichtet alle anderen, meine unter diesem Recht stehende Aktivität oder Passivität zu ertragen.
  • Meine Pflicht stellt mich aktiv – und dafür benötige ich die erforder­lichen Fähigkeiten.
  • Mein Freiheitsrecht stellt mich/mir frei, zu tun und zu lassen, was ich will, und verbietet es allen anderen, mich daran zu hindern/dafür zu bestra­fen, obwohl sie die Macht dazu hätten.
  • Umgekehrt verbieten mir die Freiheitsrechte der anderen, sie an ihren von diesen Rechten gedeckten Handlungen oder Unter­lassungen zu hindern bzw. sie dafür zu bestrafen, auch wenn ich die Macht dazu hätte.
  • Mein Recht ist ein Gebot für alle anderen.
  • Meine Pflicht ist ein Gebot für mich.

Bezogen auf den Begriff der Menschenwürde führt Ekke­hard von Braunmühl weiter aus: »Dieses Recht aller Menschen verpflichtet mich bzw. staatliche Organe kei­neswegs, alle Menschen dauernd zu würdigen, es verbie­tet mir bzw. dem Staat aber, sie jemals zu entwürdigen, also ihre Menschenwürde anzutasten.«48

Für das Wahlrecht folgt daraus, dass kein Mensch, also auch kein Kind, als Voraussetzung dafür irgendwelche Pflichten erfüllen oder über irgendwelche Fähigkeiten verfügen muss, denn das Wahlrecht gilt sowohl im Rah­men des Grundgesetzes als auch im Rahmen der Men­schenrechtserklärung als Grundrecht. Aus der Definition folgt, dass »alle anderen« sogar die Pflicht haben, kein Kind an der Handlung zu hindern, die durch das Wahl­recht gedeckt ist: am Wählen. Auf diese Weise dürfte die Unterscheidung zwischen dem Recht einerseits und der vom Recht gedeckten Handlung bzw. Unterlassung ande­rerseits die Debatte um das Kinderwahlrecht revolutio­nieren. »Wählen ist eine Tätigkeit, das Wahlrecht nicht«, heißt es bei Ekkehard von Braunmühl lapidar.

Beispiel: Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention

Besonders deutlich zeigen sich die Auswirkungen des Denkfehlers, der in dem Begriff »Grundrechtsfähigkeit« steckt, in der UN-Kinderrechtskonvention. Der Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) lautet: »Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.«

Kinder, die unfähig sind, sich eine Meinung zu bilden, können diese auch nicht äußern. Weshalb muss ihnen dann das Recht, eine Meinung zu äußern, noch extra ab­gesprochen werden? Wollten die Väter und Mütter der Kinderrechtskonvention mit dieser Formulierung aus­drücken, dass Kinder keine eigene, sondern eine fremde Meinung haben? Warum dürfen sich Kinder nur in »al­len das Kind berührenden Angelegenheiten« frei äußern? Wer sich in einer Sache äußern will, hat offen­sichtlich allein dadurch etwas mit dieser Angelegenheit zu tun. Wie soll eine mich nicht berührende Angelegen­heit aussehen, zu der ich etwas sage? Niemand kommt auf die Idee, dergleichen bei einem Erwachsenen in Arti­keln und Paragrafen regeln zu wollen.

Dieser Artikel hat es wirklich in sich: Was ist der Un­terschied zwischen »berücksichtigen« und »angemessen berücksichtigen«? In der Erwachsenenwelt geht keiner davon aus, dass das Berücksichtigen einer Meinung au­tomatisch dazu führt, dass die darin enthaltene Forde­rung erfüllt wird. Eine Meinung zu berücksichtigen heißt aber nicht, auch zusichern, dass sie sich erfüllt. Es heißt, auf sie Rücksicht zu nehmen, sofern das im Span­nungsverhältnis mit anderen Rücksichtnahmen möglich ist. Die Angemessenheit, die das Berücksichtigen der kindlichen Meinung um eine gegebenenfalls erhebliche Größe verkleinert, ist eine Anmaßung, vielleicht sollte es besser »anmaßende Berücksichtigung« heißen. Wem das vermessen erscheint, der stelle sich den Artikel auf Er­wachsene angewendet vor: »Die Vertragsstaaten sichern dem Rentner, der fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen den Rentner berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und be­rücksichtigen die Meinung des Rentners angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Gebrechlichkeit.«

Was aus dem Glauben folgt, dass ein Recht nur aus­geübt werden kann, wenn entsprechende Fähigkeiten vorhanden sind, lässt sich nicht nur im Artikel 12 der Kinderrechtskonvention nachweisen. Aber gerade hier wird der Bezug zum Wahlrecht deutlich, denn auch das Wählen ist eine Meinungsäußerung. Hierzu passend kommt ein Gutachten des Bundesjugendministeriums zu dem Ergebnis, »dass Rechte für die Kinder in den Mit­gliedsstaaten der UNO unmittelbar durch die Konventi­on gar nicht begründet werden«. Sie »gewährleistet Schutz und Fürsorge der Kinder durch die Erwachsenen (Art. 2 und 5), so dass die Konvention systematisch eher eine Ausprägung des Kindeswohlgrundsatzes ist«.49

Fassen wir nach diesem Exkurs das Kapitel zusammen: Zu den Prinzipien einer modernen Demokratie gehört, dass Grund- und Menschenrechte allen Menschen zuste­hen, auch Kindern. Das Wahlrecht macht da keine Aus­nahme. Eine Gesellschaft wie die unsere, in der es noch kein Kinderwahlrecht gibt, ist folglich undemokratisch – so hart das auch klingt.


42 Freilich nur die erwachsenen männlichen Freien.
43 Declaration des Droits de l'Homme et du Citoyen (1789), die später zur Präambel der französischen Verfassung wurde.
44 »We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness.«
45 K.R.Ä.T.Z.Ä. 1998, S. 6
46 Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
47 Von Braunmühl 1998 auf dem Gründungskongress der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen. – So weit nicht anders ausgewiesen, beziehe ich mich im Folgenden auf diese Quelle.
48 von Braunmühl 1998
49 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, S. 86